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AGB

  

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Erbringung von Privat- und Gebäudereiniger-Leistungen


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen      Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen      Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei      Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.


§ 2 Art und Umfang der Leistung

  1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese      Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche      Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
  2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt.      Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.


§ 3 Abnahme und Gewährleistung

  1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwände erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
  2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme –  ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als abgenommen.
  3. Werden  vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf  zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen.      Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
  4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen      Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
  5. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die      Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
  6. Die Gewährleistungspflicht beträgt Monat.


§ 4 Aufmaß

  1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für      Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des      Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
  2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
  3. Stellt die Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

§ 5 Preise

  1. Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Bruttopreise und verstehen sich inklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.


§ 6 Sicherheitseinbehalt

  1. Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der      vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.


§ 7 Haftung

  1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen      Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
  2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  

§ 8 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen      sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar.      Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
  2. Monatspauschalen      sind spätestens jeweils am ersten Tag des laufenden Monats fällig.
  3. Bei      Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 %      über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die      Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.


§ 9 Kündigung von Pauschalvereinbarungen

       1. Pauschalvereinbarungen gelten für die Dauer von 12 Monaten. Es tritt eine automatische Laufzeitverlängerung für weitere 12 Monate ab dem Datum der Auftragsvergabe des Auftragnehmers ein. Die fristgerechte Kündigung zum Laufzeitende erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monate. Die Kündigungsfrist ist nur dann eingehalten, wenn die Kündigung in der genannten Frist beim Vertragspartner nachweislich schriftlich per Post eingegangen ist. Das Absenden der Kündigung am letzten Tag der Frist ist nicht ausreichend. Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel: Bei einem Laufzeitende zum 31.12.2024 und einer vertraglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Laufzeitende muss die Kündigung dem Vertragspartner am 30.09.2024 zugegangen sein. 

2. Eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung einer Vertragsaufhebung ist nur im Falle einer Insolvenz des Auftragnehmers möglich.


§ 10 Gerichtsstand

  1. Als Gerichtsstand gilt ausschließlich des Sitzes des Auftragnehmers.


§ 11 Datenspeicherung

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.


§ 12 Teilunwirksamkeit

        1. Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten.  Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem  

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